Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Stromlieferung sowie Dienstleistungen, welche die simplee AG (nachfolgend: «Enotea») unter der Marke «Enotea» im Zusammenhang mit dem Produkt «Enotea Go» gegenüber Kunden erbringt.
Die Dienstleistungen von Enotea umfassen den Betrieb einer Ladestation für aufladbare Elektro- oder Hybridfahrzeuge, die Verrechnung von Ladedienstleistungen, das Zugangsmanagement und den Support an dieser Ladestation für die registrierte Kundin sowie die Vermietung von Ladestationen.
Mit der Registrierung für Enotea Go über den von Enotea zur Verfügung gestellten Link anerkennt die Kundin die vorliegenden AGB. Diese bilden einen integrierten Bestandteil des zwischen Enotea und der Kundin abgeschlossenen Vertrags. Abweichungen von diesen AGB bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmungen von Enotea.
Enotea erbringt ihre
Ladedienstleistungen gemäss der jeweils im Zeitpunkt des Leistungsbezugs
gültigen Fassung der AGB. Die jeweils gültige Fassung der AGB ist auf der Webseite
von Enotea (www.enotea.ch) abrufbar. Enotea behält sich eine jederzeitige
Änderung der AGB vor.
2 Begriffe
Enotea Go ist eine Dienstleistung zum Betrieb der Ladeinfrastruktur, mit welcher Enotea von der Liegenschaftseigentümerin beauftragt wurde.
Die Kundin ist der Nutzer oder die Nutzerin, die sich über den zur Verfügung gestellten Registrierungslink von Enotea registriert hat.
Die Easee App ist die Nutzer-App, die durch den Hersteller der Ladestation (easee) zur Verfügung gestellt wird.
Die Zugangsdaten umfassen einen Benutzernamen sowie ein sicherheitstechnisch starkes Passwort für die Kundin.
3 Registrierung und easee App Kundenkonto
3.1 Registrierung
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Dienstleistung Enotea Go von Enotea durch die Kundin ist die Nutzung eines Parkplatzes, der mit einer Ladeinfrastruktur ausgerüstet ist, die durch Enotea betrieben wird.
Zusätzlich muss die Kundin sich vorgängig bei Enotea registrieren und ein Kundenkonto in der Easee App eröffnen. Bei der Registrierung ist die Kundin verpflichtet, korrekte Angaben zu hinterlegen.
Enotea bestätigt der Kundin die erfolgreiche Anmeldung für das Produkt Enotea Go von Enotea per E-Mail.
3.2 Ladeschlüssel «Easee Key»
Enotea stellt der Kundin nach der Registrierung einen Ladeschlüssel («Easee Key») per Post zu. Mit dem Easee Key kann sich die Kundin an der Ladestationen identifizieren und Ladevorgänge freischalten.
Wünscht die Kundin mehr als einen Easee Key, so kann sie kostenpflichtig weitere Ladeschlüssel bestellen.
Bei Verlust oder Diebstahl des Easee Keys muss die Kundin diese sofort über die Support-Hotline oder die Support-E-Mail-Adresse von Enotea deaktivieren lassen. Enotea lehnt jede Haftung für den missbräuchlichen Gebrauch eines verloren gegangenen oder gestohlenen Easee Keys ab. Wird dieser Easee Key eingesetzt, bevor die Kundin diesen von Enotea hat sperren lassen, so muss die Kundin die entsprechenden Beträge selbst bezahlen.
4 Preise
4.1 Allgemeines
Alle gültigen Preise können via Enotea oder zuständiger Bewirtschaftung angefragt werden.
Enotea ist berechtigt, die
Preise jederzeit unter Einhaltung einer Frist von einem Monat per Anfang eines
Monats zu ändern. Änderungen der Preise werden an die von der Kundin zuletzt
bekannt gegebene E-Mail-Adresse mitgeteilt.
4.2 Onboarding Gebühr
Für Nutzerüberprüfung, Konfiguration und Freischaltung, Einrichten aller
administrativen Prozesse sowie Zurverfügungstellung, Bearbeitung und Versand
des Easee Keys stellt Enotea pro Nutzer und Standort eine einmalige Onboarding-Gebühr
in Rechnung.
4.3 Laufende Gebühren
Für die Nutzung von Enotea Go fallen laufende Gebühren an, die aus der
Weiterverrechnung der Energiekosten sowie einem Dienstleistungszuschlag
bestehen. Die aktuellen Preise des jeweiligen Standorts werden dem Nutzer bei
Anfrage nach einer Ladestation mitgeteilt.
4.4 Zusätzliche Easee Keys
Bei Bedarf kann die Kundin bei Enotea zusätzliche Easee Keys bestellen.
Für die Nutzerüberprüfung sowie Bearbeitung und Versand des Easee Keys stellt
Enotea eine einmalige Gebühr in Rechnung.
4.5 Parkplatzmiete
Enotea hat keinen Einfluss auf den Betrag der Parkplatzmiete und ist dafür nicht zuständig. Fragen hierzu sind mit der zuständigen Bewirtschaftung zu klären.
5 Zahlungsmodalitäten
Enotea rechnet offene Beträge je nach Art der Gebühr via Rechnung oder
via Kreditkarte ab.
5.1 Rechnungen
Rechnungen werden der Kundin elektronisch an die gültige Adresse zugestellt. Die Kundin ist dafür verantwortlich, Enotea bei Änderungen der E-Mail-Adresse zu informieren.
Die Rechnungen sind jeweils
innert 30 Tagen seit Ausstellungsdatum der Rechnung durch gebührenfreies
Überweisen des Rechnungsbetrages auf das Konto von Enotea zu bezahlen
(Verfalltag).
5.2 Kreditkarte
Die Zahlung erfolgt via Kreditkarte, indem der offene Rechnungsbetrag direkt dieser Kreditkarte belastet wird.
Sollte eine Zahlung aus irgendeinem Grund nicht erfolgreich abgewickelt werden können, versucht Enotea im Laufe der darauffolgenden Tage, die offene Forderung erneut einzuziehen. Sollte auch der zweite Versuch scheitern, stellt Enotea den offenen Rechnungsbetrag mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen ab Rechnungsdatum schriftlich an die von der Kundin im Kundenportal angegebene Adresse in Rechnung.
Zusätzlich zum Rechnungsbetrag
stellt Enotea eine Bearbeitungsgebühr von CHF 40.00 in Rechnung. Für das
weitere Mahnwesen gilt die gleiche Regelung wie in Ziffer 5.3 dieser AGB.
5.3 Zahlungsverzug
Nach Ablauf der Zahlungsfrist werden für ausstehende Rechnungsbeträge sämtliche Kosten des Zahlungsverzugs, Mahngebühren (CHF 40.00 für die erste kostenpflichtige Mahnung, CHF 60.00 für die letzte Zahlungsaufforderung) und der gesetzliche Verzugszins in Rechnung gestellt.
Gerät die Kundin in Verzug, ist Enotea berechtigt, bis zum Eingang der vollständigen Zahlung die Ladeberechtigung der Ladestation zu entziehen.
Enotea kann das Inkasso an
einen von Enotea beauftragten Dritten übertragen oder abtreten.
6 Easee App und Kundenportal
Enotea stellt der Kundin die Easee App in den entsprechenden App-Stores (iOS, Android) zur Verfügung. Mittels Easee App kann die Kundin u.a. die Ladestation freischalten (via App oder Easee Keys), zusätzliche Easee Keys hinterlegen, Ladevorgänge kontrollieren und Ladekabel ver- und entriegeln.
Enotea respektive seine Lizenzgeber sind Inhaber sämtlicher Rechte an der Easee App einschliesslich der darüber abrufbaren Inhalte und Daten. Die Kundin darf die Easee App nur zum dafür vorgesehenen Zweck und gemäss den Bestimmungen dieser AGB verwenden.
Die Kundin ist verpflichtet,
die Easee App zu aktualisieren, sobald Aktualisierungen verfügbar sind.
Unterlässt die Kundin dies, kann es zu Fehlfunktionen der App oder zu
Sicherheitslücken kommen.
7 Aufladen von Fahrzeugen
Für den Ladevorgang verbindet die Kundin ihr Fahrzeug mittels Ladekabel mit der Ladestation. Die Kundin ist verpflichtet, diejenige Steckdose zu verwenden, die den technischen Spezifikationen ihres Fahrzeugs entspricht.
Falls die Ladestation nach erfolgter Authentifizierung via Easee Key oder Easee App den Ladevorgang nicht ordnungsgemäss freigibt bzw. beendet oder wenn die Ladestation defekt oder beschädigt ist, ist die Kundin verpflichtet, die Support-Hotline oder die Support-E-Mail-Adresse von Enotea zu kontaktieren und das Problem zu melden.
Eine Bedienungsanleitung für
das Aufladen von Fahrzeugen kann über die Webseite von Enotea abgerufen werden.
Die Kundin ist verpflichtet, den Ladevorgang gemäss dieser Bedienungsanleitung
durchzuführen.
8 Sicherheitsvorschriften
Aus Sicherheitsgründen verpflichtet sich die Kundin,
-
ausschliesslich aufladbare Elektro- oder Hybridfahrzeuge an die Ladestationen von Enotea anzuschliessen, die für den Strassenverkehr zugelassen sind;
-
ausschliesslich Fahrzeuge anzuschliessen, die mit ihren Komponenten (wie Ladekabel, Stecker etc.) allen geltenden gesetzlichen Vorschriften entsprechen und in gebrauchsbereitem, sicherem und fachgerecht gewartetem Zustand sind;
-
die Vorgaben des Fahrzeugherstellers hinsichtlich Dauer und maximaler Leistung des Ladevorgangs einzuhalten;
-
die Ladestation gemäss den Bestimmungen dieser AGB zu benutzen und sämtliche Anweisungen und Nutzungshinweise von Enotea bei der Nutzung der Ladestationen zu befolgen;
-
die Ladestation und deren Umgebung bestmöglich gegen Beschädigungen zu schützen, soweit dies im Einflussbereich der Kundin liegt.
Die Kundin ist verpflichtet, Warnmeldungen, die von Warnleuchten an der Ladestation und/oder von ihrem Fahrzeug ausgehen, zu beachten und unverzüglich sämtliche erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit der Kundin und von Dritten sowie des Fahrzeugs zu schützen. Sofern dies gefahrlos möglich ist, trennt die Kundin im Falle von Warnmeldungen sofort die Verbindung zwischen der Ladestation und dem Fahrzeug. Zudem ist die Kundin verpflichtet, unverzüglich die Support-Hotline von Enotea anzurufen.
Die Kundin haftet für Schäden, die sie in Missachtung dieser Ziffer 8 verursacht.
9 Mieten von Ladestationen
9.1 Gegenstand der Miete
In bestimmten Fällen vermietet Enotea die Ladestation direkt an die Kundin. Die Vermietung einer Ladestation an die Kundin setzt die Nutzung von Enotea Go durch die Kundin voraus. Für Miete und Nutzung der Ladestation gelten die in den vorliegenden AGB formulierten Bestimmungen.
9.2 Gebühren und Eigentum am Mietgegenstand
Für die Miete der Ladestation fallen laufende Gebühren an. Enotea teilt der Kundin den Mietpreis in einem Angebot mit. Der Versand der Ladestation und die Installation durch einen von Enotea beauftragten Installateur sind in den Gebühren enthalten.
Vermietet wird ausschliesslich die Ladestation. Zubehör wie etwa ein Ladekabel ist nicht Teil des Mietumfangs.
Die Ladestation bleibt während
der gesamten Vertragsdauer Eigentum von Enotea. Durch die Zahlung von Miet-
und Nutzungsgebühren oder durch eine längere Nutzungsdauer erwirbt die Kundin
keinerlei Eigentumsrechte an der Ladestation. Eine Amortisation oder ein
späterer Eigentumsübergang sind ausgeschlossen.
9.3 Nichtübertragbarkeit
Der Mietvertrag über die Ladestation ist persönlich
und nicht übertragbar. Eine Abtretung, Untervermietung oder sonstige
Überlassung der gemieteten Ladestation oder einzelner Rechte oder Pflichten aus
diesem Vertrag an Dritte ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von
Enotea ausgeschlossen.
9.4 Übergabe der Ladestation an die Kundin
Enotea übergibt der Kundin zum Mietbeginn eine mängelfreie Ladestation. Dabei kann es sich um ein gebrauchtes Gerät handeln.
Die Kundin ist verpflichtet, die Ladestation bei Übergabe auf Mängel zu untersuchen. Werden Mängel festgestellt, welche die Funktionstüchtigkeit der Ladestation beeinträchtigen, ist die Kundin verpflichtet, diese unverzüglich an Enotea zu melden.
Äusserliche Gebrauchsspuren wie etwa Kratzer, Verfärbungen oder andere oberflächliche Abnutzungserscheinungen, welche die Funktionstüchtigkeit nicht beeinträchtigen, stellen keine Mängel im Sinne dieser Vereinbarung dar.
9.5 Pflichten der Kundin
Die Kundin verpflichtet sich, die Ladestation als Mietgegenstand sorgfältig zu behandeln, ausschliesslich bestimmungsgemäss zu nutzen, keine baulichen Veränderungen, Manipulationen oder Eingriffe an der Ladestation vorzunehmen. Auch darf die Ladestation zu keinem Zeitpunkt aus der an der Wand, Säule oder sonstigen Halterung installierten Rückplatte entfernt werden.
Die Kundin verpflichtet sich ausserdem, die Ladestation vor Beschädigungen, Manipulationen oder Verlust zu schützen.
Allfällige Störungen oder Schäden an der Ladestation sind Enotea unverzüglich zu melden.
9.6 Haftung
Die Kundin haftet für Schäden oder Verlust der gemieteten Ladestation, sofern diese durch sie oder Dritte, denen sie Zugang gewährt, verursacht wurden.
9.7 Dauer der Miete und Kündigung
Die Miete beginnt mit der Übergabe der Ladestation durch Enotea an die Kundin. Sie läuft auf unbestimmte Zeit und kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat auf Monatsende schriftlich gekündigt werden. Durch Kündigung des Mietvertrags für die Ladestation gilt auch der Vertrag über die Nutzung von Enotea Go als gekündigt.
Die Kündigung des Mietvertrags für die Ladestation hat keine Wirkung auf den Parkplatzmietvertrag. Diesen muss die Kundin separat auflösen, falls dies gewünscht ist.
9.8 Rückgabe der Ladestation
Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist die Kundin verpflichtet, die Ladestation in ordnungsgemässem und betriebsbereitem Zustand an Enotea zurückzugeben. Die Ladestation wird hierbei in der an der Wand, Säule oder sonstigen Halterung installierten Rückplatte belassen.
Unterbleibt die Rückgabe oder ist die Ladestation beschädigt, haftet die Kundin für den daraus entstandenen Schaden.
10 Ladeleistung
Da die Ladeleistung u.a. abhängig vom Fahrzeugtyp
sowie von der Anzahl der strombeziehenden Fahrzeuge ist, kann diese variieren,
was sich auf die Dauer des Ladevorgangs auswirken kann. Die Kundin hat keinen
Anspruch auf eine Mindestleistung (kW).
11 Verfügbarkeit und Ladeunterbrechnungen
Die von Enotea betriebene Ladestation steht der Kundin grundsätzlich 7 Tage die Woche und 24 Stunden täglich zur Verfügung. Die Verfügbarkeit und die Unterbrechung einzelner Ladestationen sind in der Easee App ersichtlich.
Enotea kann das Funktionieren der Ladestationen ohne Unterbrechungen und Störungen nicht gewährleisten und sichert der Kundin keine dauerhafte Verfügbarkeit zu. Der Kundin erwachsen keinerlei Ersatzansprüche aufgrund von Nichtverfügbarkeit.
Die Verfügbarkeit von
Ladestationen und Easee App ist insbesondere unter folgenden Umständen
vorübergehend eingeschränkt oder nicht gegeben:
-
bei betriebsbedingten Unterbrechungen wie Systemstörungen, Fehlerbehebungen, Unterhalts- und Aktualisierungsarbeiten ;
-
bei Über- oder Unterlast im Stromversorgungsnetz sowie anderen Netzstörungen, die zu einer eingeschränkten Ladekapazität oder Ladeunterbruch (z.B. durch EVU-seitigen Lastabwurf) führen;
-
bei Unterbrechung der Telekomleitungen bzw. Internetverbindung zwischen der Ladestation und den Servern von Enotea bzw. denjenigen seiner Service-Provider;
-
in Fällen von höherer Gewalt, Naturereignissen oder anderen ausserordentlichen Vorkommnissen ausserhalb des Einflussbereichs von Enotea;
-
in allen anderen Fällen, welche eine Unterbrechung oder Einschränkung unbedingt notwendig machen.
12 Sperrung der Ladestation
Enotea ist berechtigt, Enotea Go zu sperren und die Kundin vom Bezug der Ladedienstleistung auszuschliessen, wenn
i) die Kundin sich in Zahlungsverzug befindet,
ii) die Kundin die Bestimmungen dieser AGB (insbesondere die Sicherheitsvorschriften in Ziffer 6.3) verletzt,
iii) die Kundin gegen gesetzliche Bestimmungen verstösst,
iv) die Sperrung im mutmasslichen Interesse der Kundin liegt, z.B. bei Missbrauch durch Dritte.
Enotea informiert die Kundin
über die erfolgte Sperrung per E-Mail. Die Sperrung kann so lange
aufrechterhalten werden, bis der Grund für die Sperrung wegfällt.
13 Support
Enotea stellt der Kundin eine Support-Hotline sowie eine Support E-Mail-Adresse
zur Verfügung. Die Hotline dient der Kundin zur Meldung von Störungen und
Problemen mit der eigenen Ladestation. Enotea bemüht sich, allfällige Probleme
mit den verfügbaren Mitteln so schnell wie möglich zu beheben. Die
Reaktionszeit von Enotea in Bezug auf Rückmeldungen beträgt maximal zwei
Arbeitstage.
14 Vertragsdauer und Kündigung
14.1 Dauer
Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Monats schriftlich gekündigt werden.
Als schriftliche Kündigung gilt auch eine Kündigung per E-Mail.
Die Kündigung von Enotea Go
hat keine Wirkung auf den Parkplatzmietvertrag. Diesen muss die Kundin separat
auflösen, falls dies gewünscht ist.
14.2 Kündigung aus wichtigem Grund
Jede Partei kann den vorliegenden Vertrag jederzeit
aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung kündigen. Als wichtiger Grund gilt
insbesondere
a) wenn die andere Partei trotz schriftlicher Androhung der Vertragsauflösung und nach Ansetzen einer Nachfrist von nicht weniger als 30 Tagen eine Verpflichtung aus diesem Vertrag nicht erfüllt; die Forderung von Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens bleibt vorbehalten.
b) bei einem Verstoss gegen die Sicherheitsvorschriften gemäss Regelung in Ziffer 8.
Darüber hinaus ist Enotea
berechtigt, diesen Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, falls und soweit
Enotea nicht mehr zur Bewirtschaftung der von der Kundin genutzten
Ladeinfrastruktur berechtigt sein sollte.
15 Haftung von Enotea
Enotea haftet lediglich für vorsätzlich und grob fahrlässig verursachte
Schäden. Jegliche darüberhinausgehende Haftung für mit dem Vertragsverhältnis
direkt oder indirekt zusammenhängende Schäden wird ausgeschlossen, soweit dies
gesetzlich zulässig ist. Dieser Haftungsausschluss gilt unabhängig davon, aus
welchem Rechtsgrund die Schäden geltend gemacht werden.
16 Kundendaten und Datenschutz
Enotea ist berechtigt, Kundendaten, welche durch die Kundin zur Verfügung gestellt oder durch ihre Nutzung der Easee App generiert werden (Daten im Zusammenhang mit dem Aufladen des Fahrzeuges), unter Beachtung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu erheben, zu bearbeiten, zu nutzen und an Dritte weiterzugeben, soweit dies
i) zur Erfüllung von vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Kundin, insbesondere, aber nicht ausschliesslich in Bezug auf Betriebs-, Support- und Störungsbehebungsdienstleistungen,
ii) zur Pflege, Entwicklung und Erhaltung der Kundenbeziehung,
iii) zur Individualisierung der Easee App oder der Bereitstellung personalisierter Inhalte oder Werbung, oder
iv) zur Bewerbung, Gestaltung und Weiterentwicklung von Produkten und Dienstleistungen von Enotea erforderlich ist. Die Kundin hat jederzeit die Möglichkeit, über die Webseite von Enotea mitzuteilen, dass sie keine Werbung wünscht.
Enotea ergreift die dem Stand der Technik entsprechenden Massnahmen zur Geheimhaltung der Kundendaten und zum Schutz der Daten gegen unbefugten Zugriff.
Des Weiteren gilt die Datenschutzerklärung der simplee AG, die integraler Teil der vorliegenden AGB ist. Mit der Akzeptanz der AGB wird auch die Zustimmung zur Datenschutzerklärung abgegeben. Die Erklärung ist hier abrufbar.
17 Schlussbestimmungen
17.1 Änderung der Kontaktangaben
Die Kundin ist verpflichtet, Enotea über Änderungen ihrer Kontaktangaben
per E-Mail zu informieren. Bis zur Mitteilung der neuen Kontaktangaben gelten
Mitteilungen von Enotea an die zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse /
Adresse der Kundin als gültig erfolgt.
17.2 Vertragsänderungen
Änderungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
17.3 Ungültigkeit/Lückenfüllung
Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrags als ganz oder teilweise ungültig erweisen, beeinträchtigt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die ungültigen Bestimmungen sind durch rechtlich zulässige Regelungen zu ersetzen, die sachlich und wirtschaftlich den ungültigen Bestimmungen möglichst nahekommen.
Falls
sich Vertragslücken ergeben sollten, ist der Vertrag seinem Sinn und Zweck
entsprechend zu ergänzen.
17.4 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Auf alle Fragen im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis findet
zwischen den Parteien schweizerisches Recht Anwendung (unter Ausschluss des
Kollisionsrechts). Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Zürich.
17.5 Inkrafttreten
Diese AGB traten am 15.11.2023 in Kraft.
Letzte Aktualisierung am 16.09.2025.